Vereinssatzung

Vereinssatzung
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                         Satzung

                         der Faschenachts-Gesellschaft

„FG Hederschboch Dick Do e.V.“

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

1.    Der Verein führt den Namen „FG Hederschboch Dick Do e.V.“

2.    Er hat seinen Sitz in Limbach-Heidersbach.

3.    Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

4.    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

 

 

 

§ 2

 

Zweck der Faschenachts-Gesellschaft, Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, insbesondere der fränkischen Faschenacht in Heidersbach. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von Fastnachtssitzungen und die Teilnahme an Umzügen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt.

 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gründe für eine etwaige Ablehnung werden nicht bekannt gegeben. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung von mind. einem Erziehungsberechtigten.

 

2.    Es gibt                  a.) ausübende (aktive) Mitglieder

                             b.) unterstützende (passive) Mitglieder

                             c.) Ehrenmitglieder

 

Ausübende und unterstützende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben an der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ausübende und unterstützende Mitglieder.

 

3.   Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss des Ehrenrates verliehen werden.

      Dieser setzt sich zusammen aus Vorstandschaft und den Ehrenmitgliedern.

      Maßgebend hierfür ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehrenordnung.

 

 

§ 4

 

Beiträge

 

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit festgelegt.

 

Aktive und passive Mitglieder zahlen die gleichen Beiträge.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

 

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

 

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen.

 

Die Beitragspflicht erlischt erst zum Jahresende.

 

Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern.

 

Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft aus folgenden Gründen erfolgen:

 

a.)   Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt.

b.)   Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung

c.)   Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

 

Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist.

 

 

 

Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von einer Woche, gegen diese Entscheidung Widerspruch beim

ersten Vorsitzenden des Vereins einlegen.

 

Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft. Die Entscheidung über den Widerspruch ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

 

Dem Verein gehörende Inventarstücke, Gelder etc. die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

§ 6

 

Organe der Faschenachts-Gesellschaft

 

Die Organe der Faschenachts-Gesellschaft sind

 

a.) die Mitgliederversammlung

b.) die Vorstandschaft

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

1.    Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, im Auftrag der Vorstandschaft im Amtsblatt der Gemeinde Limbach.

 

Sie muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte erfolgen.

 

2.    Die Tagesordnung muss enthalten:

 

a.)   Bericht des Vereinsvorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

b.)   Bericht des Kassier

c.)   Bericht der Kassenprüfer

d.)   Entlastung der Vorstandschaft

e.)   Neuwahlen (bei Bedarf)

f.)    Anträge

g.)   Verschiedenes

 

3.    Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

-       Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

-       Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer

-       Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

-       Entlastung des Vorstandes

-       Änderung der Satzung

-       Auflösung des Vereins

 

 

 

4.    Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder über 16 Jahren. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder über 18 Jahren.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

6.    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.    Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

 

§ 8

 

Vorstandschaft

 

Die Verwaltung des Vereins wird ausgeübt durch die Vorstandschaft.

 

Diese besteht aus:

 

a)    dem geschäftsführenden Vorstand

 

bestehend aus:                       - dem 1. Vorsitzenden

                                               - dem 2. Vorsitzenden

                                               - dem Schriftführer

                                               - dem Hauptkassier

                                               - dem Sitzungspräsidenten

 

b)    dem erweiterten Vorstand

 

bestehend aus:                       - mindestens 6 Beisitzern

                                                           - den Leitern der einzelnen Abteilungen       

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden  Es soll möglichst ein Mitglied des weiblichen Geschlechts in der Vorstandschaft vertreten sein.

 

Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft werden auf der Mitgliederversammlung des Vereins für maximal drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Sollte ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig ausscheiden, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt.

 

Die Vorstandschaft erlässt die Elferratsordnung, anhand derer die Elferräte berufen werden.

 

 

 

§9

 

Beschlussfähigkeit, Beurkundung,  Satzungsänderungen

 

Die unter § 6 erwähnten Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sie sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, in denen die Beschlüsse ihrem genauen Wortlaut nach festgehalten werden müssen. Diese sind vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Der geschäftsführende Vorstand nach § 8 wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, in eigener Zuständigkeit zu beschließen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über die Beschlussfassung zu informieren.

 

§ 10

 

Außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen begründeten Antrag stellt.

 

Bezüglich der Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Vorschriften des § 7,
Satz 1.

 

 

§ 11

 

Auflösung der Faschenachts-Gesellschaft

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

Die Einladung enthält als einzigen Punkt der Tagesordnung die Auflösung des Vereins. Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie in § 7.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Limbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Heidersbach zu verwenden hat.

 

§ 12

 

Datenschutz

 

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

 

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

 

Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

 

Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 13

 

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Für pauschalen Aufwand hat der Gesamtvorstand die Möglichkeit eine angemessene Ehrenamtspauschale im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

 

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.10.2014 neu gefasst und genehmigt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.